Informationen zum Beschwerdeprozess
Wie man in Österreich eine Beschwerde einbringen kann und was mit dieser passiert
Die Zuständigkeit für das Durchsetzungsverfahren in Österreich liegt aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sowohl beim Bund als auch bei den einzelnen Bundesländern. Das Verfahren ist dabei in einem Bundesgesetz und in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt, die die Richtlinie (EU) 2016/2102 (externer Link) umsetzen.
Wenn Nutzer:innen auf einer Website oder in einer App einer öffentlichen Stelle auf digitale Barrieren stoßen, stehen ihnen eine Reihe von Möglichkeiten offen. In der Barrierefreiheitserklärung der Website / der App sollte eine Kontaktmöglichkeit in der betroffenen öffentlichen Stelle vermerkt sein. Im Idealfall wird das Problem gleich direkt mit der betroffenen Einrichtung gelöst.
Sollten Nutzer:innen keinen Kontakt zur Einrichtung aufnehmen können oder nach der Kontaktaufnahme kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielen, können sie sich – je nach anwendbarem Gesetz – an die Beschwerdestelle des Bundes oder an eine Beschwerdestelle der Bundesländer wenden. Die Kontaktaufnahme mit einer der Beschwerdestellen sollte für Betroffene möglichst einfach sein. Deshalb stellt die FFG als Monitoring- und Beschwerdestelle des Bundes seit 2024 auf der Website www.digitalbarrierefrei.at (externer Link) eine Übersicht über alles Wissenswerte zum Beschwerdeprozess und alle Beschwerdestellen-Kontaktmöglichkeiten (externer Link) zur Verfügung.
Auf Bundesebene ist die Servicestelle der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) für das Durchsetzungsverfahren zuständig. Auf Ebene der Bundesländer variiert die zuständige Stelle je nach Bundesland. Für das Durchsetzungsverfahren in den Bundesländern sind mitunter Gleichbehandlungsbeauftragte, Antidiskriminierungsstellen, Antidiskriminierungsbeauftragte, eigens eingerichtete Ombudsstellen zum Thema Web Accessibility oder die Landesvolksanwaltschaft zuständig.
Grundsätzlich haben alle diese Stellen die Aufgabe, Beschwerden entgegenzunehmen und diese zu prüfen, mit dem Ziel, vorhandene Barrieren auf den betroffenen Websites beziehungsweise in den Apps zu beseitigen. Die konkreten Befugnisse und Vorgehensweisen der einzelnen Stellen ergeben sich dabei aus den jeweils anzuwendenden Gesetzen.
Einige Stellen gehen bei berechtigten Beschwerden so vor, dass sie Handlungsempfehlungen an die öffentlichen Einrichtungen aussprechen und Maßnahmen vorschlagen. Manche Stellen sind zudem befähigt, in diesem Fall Schlichtungsverfahren durchzuführen oder Sachverständige hinzuzuziehen. Es liegen in Österreich auf Bundes- und auf Landesebene angemessene und wirksame Durchsetzungsverfahren vor, die die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 gewährleisten.
Mehr Details dazu sind auf der Website digitalbarrierefrei.at (externer Link) zusammengefasst.